Grundschule Königswalde
Grundschule Königswalde

Hausordnung

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Hausordnung

Grundschule Königswalde

und AWO Schulhort „Bienenstock“

 

Mit dem Einhalten der Hausordnung werden die äußeren Voraussetzungen für einen geregelten Schulalltag geschaffen. Sie ist von der Schulkonferenz bestätigt und damit rechtskräftig.

 

1. Ablauf des Unterrichtstages

 

1.1.    Öffnung des Hortes 6:00 Uhr; Öffnung der Schule 7:15 Uhr

        Das Betreten der Schule erfolgt durch den Haupteingang an der

        Jöhstädter Straße. Hortkinder nutzen den Horteingang.

 

1.2.   Jeder Schüler kommt pünktlich. Spätestens 5 Minuten vor

        Unterrichtsbeginn befindet er sich im Unterrichtsraum.

 

1.3.   Bei Verspätung nutzen die Schüler die Klingel.

 

1.4.   Für alle Schüler besteht Hausschuhpflicht.

        Jacken und Schuhe werden an den vorgesehenen Garderoben abgelegt.

 

1.5.   Nach Betreten des Unterrichtsraumes werden die Arbeitsmaterialien

        für den Unterricht bereitgelegt.

 

1.6.   Bei Nichterscheinen des Lehrers informiert ein Schüler die Schulleiterin, 

        einen Lehrer oder Erzieher.

 

1.7.   Jede Klasse bestimmt pro Woche einen Ordnungsdienst, der am

         Stundenende für eine saubere Tafel und ein ordentliches Verlassen

         des Unterrichtsraumes sorgt.

 

1.8.   Nach Unterrichtsschluss gehen die Hortkinder sofort in den Hort.

        Die Hauskinder verlassen nach der letzten Unterrichtsstunde

        schnellstmöglich das Schulgebäude.

 

1.9.   Jeder Schüler befolgt die Hinweise der aufsichtsführenden Lehrkraft.

 

1.10.  Die Pausen dienen der Erholung und dem Bereitstellen der

         Unterrichtsmittel für die kommende Unterrichtsstunde.

 

1.11.  Der Zimmerwechsel in die Fachkabinette erfolgt zum Vorklingeln

        mit dem Lehrer.

 

1.12.  Die Fenster werden nur durch die Lehrer geöffnet.

 

1.13.  Die Thermostate an den Heizkörpern werden nicht verstellt.

 

1.14.  In der großen Pause gehen alle Schüler auf den Pausenhof. Regenpausen

         sind bewegte Pausen. Es darf gespielt werden.

 

 

 

2. Grundsätze für das Einhalten der schulischen Normen

 

2.1.   Es ist verboten, während der Unterrichtzeit, in den Pausen oder in

        der Hortzeit das Schulgebäude/ Schulgelände zu verlassen.

           

2.2.  Im Schulhaus wird sich rücksichtsvoll verhalten. Rennen und toben

        im Schulgebäude sind verboten.

 

2.3.  Das Mitbringen von elektronischem Spielzeug, Handys und Handyuhren

        ist untersagt. Für mitgebrachte Gegenstände, die im Unterricht nicht

        benötigt werden und bei Geldverlust gibt es grundsätzlich keinen

        Schadenersatz.

           

2.4.  Bei mutwilliger Zerstörung von Einrichtungsgegenständen, Lehr- und

        Lernmitteln wird Schadensersatz gefordert.

 

2.5.  Fundsachen werden beim Hausmeister oder einem Lehrer abgegeben.

 

2.6.  Fahrräder werden an den Fahrradständern abgestellt. Für die Fahrräder

        übernehmen Schule und Schulträger keine Haftung. Auf dem Weg zur

       Schwimmhalle wird das Rad geschoben.

           

2.7. Der Sportunterricht beginnt und endet an der Schule. Die Turnhalle

       darf nur unter Aufsicht betreten werden.

      

2.8. Das Tragen von Schmuck ist im Sportunterricht verboten.

       (siehe Verwaltungsvorschrift)

 

2.9. Das Fotografieren der Schüler mit Fotoapparat, Handy oder Handyuhr

       ist auf dem Schul- und Hortgelände nur Lehrern und Horterziehern

       gestattet. Der Datenschutz bzw. die Persönlichkeitsrechte sind dabei

       zu beachten.

 

2.10. Das Rauchen in der Einrichtung ist nicht gestattet. Dieses Verbot

         umfasst ebenso E-Zigaretten und Tabakerhitzer.

      

2.11.  Bei Verstößen gegen die Hausordnung werden Erziehungs- und

         Ordnungsmaßnahmen, wie sie im Schulgesetz verankert sind,

         gegenüber Schülern getroffen.

 

 

3. Teilnahme an schulischen und außerschulischen Veranstaltungen

 

3.1.  Schulische Veranstaltungen können während der regulären Unterrichtszeit

       oder zeitversetzt stattfinden. Lehrplangebundene Veranstaltungen sind

       Pflicht. Für außerschulische Veranstaltungen, die nicht als

       Schulveranstaltungen erklärt werden, besteht keine Teilnahmepflicht.

           

3.2. Befreiung von Schulveranstaltungen

       Eltern haben in solchen Fällen die Pflicht, im Vorfeld einen 

       ordnungsgemäßen Antrag auf Befreiung mit Begründung dem

       Klassenlehrer bzw. Schulleiter zukommen zu lassen. Bis zu 2 Tagen

       befreit der Klassenleiter, darüber hinaus der Schulleiter                         

 

 

4. Meldepflicht bei Schülerunfall oder Krankheit

 

4.1.  Erleidet ein Schüler einen Unfall

        a)  auf dem Weg zur Schule bzw. zum Hort oder von dort nach Hause

        b)  während des Aufenthaltes in Schule bzw. Hort

        c)  während des Sport- und Schwimmunterrichts

        d)  während anderer Schul- oder Hortveranstaltungen

 

        sind Schüler und Eltern verpflichtet, dies einem Lehrer, der Schulleitung

        oder einem Erzieher sofort zu melden.

 

4.2.  Bei Krankheit wird die Schule oder der Hort bis zur 2. Unterrichtsstunde

        (8.25 Uhr) telefonisch oder schriftlich verständigt. Eine schriftliche

        Entschuldigung muss nachgereicht werden.

 

4.3.  Ein Antrag auf Befreiung vom Sport- oder Schwimmunterricht wird von

        den Erziehungsberechtigten in schriftlicher Form gestellt.

        Ab der 2. Woche ist ein ärztliches Attest notwendig.

 

Der Rettungswegeplan hängt in jedem Zimmer aus.

 

27.09.2023                                                                                    Inkrafttreten

 

 

Mauersberger                      Drechsel                        Richter-Hilbert                   Schulleiterin                        Hortleiterin                   Elternratsvorsitzende

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