§16 Schulordnung Grundschule: (1) „Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden in der Grundschule entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit grundsätzlich in allen Fächern nach den Lehrplänen der Grundschule unterrichtet (lernzielgleiche inklusive Unterrichtung) Von der Stundentafel der Grundschule kann entsprechend dem Förderschwerpunkt abgewichen werden.
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung werden grundsätzlich nach dem Lehrplan der jeweiligen Förderschule unterrichtet (lernzieldifferente inklusive Unterrichtung). In Abhängigkeit vom individuellen Förderbedarf und den Festlegungen im Förderplan können die Lerninhalte der Lehrpläne der Grundschule genutzt werden. Von der Stundentafel kann abgewichen werden.
An unserer Grundschule werden im Jahr 2024/2025 Kinder inklusiv unterrichtet
Sprache | 2 Kinder | |
Lernen | 1 Kind | |
Sozial - emotionale Entwicklung | - Kinder | |
Körperlich motorische Entwicklung | - Kinder | |
Geistige Entwicklung | - Kinder | |
Hören | - Kinder | |
Sehen | - Kinder | |
Autistisches Verhalten | - Kinder |
Voraussetzung für eine inklusive Beschulung ist, dass sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Dieser wird durch eine Überprüfung durch die betreffende Förderschule festgestellt. In der Folge werden pädagogische Maßnahmen ermittelt, die hilfreich sind, das Kind individuell zu fördern.
|
|
|