Grundschule Königswalde
Grundschule Königswalde

Hausordnung

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Hausordnung

Grundschule Königswalde

und AWO Schulhort „Bienenstock“

 

Mit dem Einhalten der Hausordnung werden die äußeren Voraussetzungen für einen geregelten Schulalltag geschaffen. Sie ist von der Schulkonferenz bestätigt und damit rechtskräftig.

 

1. Ablauf des Unterrichtstages

1.1

Öffnung des Hortes 6:00 Uhr; Öffnung der Schule 7:15 Uhr

Das Betreten der Schule erfolgt durch den Haupteingang an der

Jöhstädter Straße. Hortkinder nutzen den Horteingang.

   
1.2

Jeder Schüler kommt pünktlich. Spätestens 5 Minuten vor

Unterrichtsbeginn befindet er sich im Unterrichtsraum.

   
1.3. Bei Verspätung nutzen die Schüler die Klingel.
   
1.4.

Für alle Schüler besteht Hausschuhpflicht.

Jacken und Schuhe werden an den vorgesehenen 

Garderoben abgelegt.

   
1.5.

Nach Betreten des Unterrichtsraumes werden die Arbeitsmaterialien für den Unterricht bereitgelegt.

   
1.6.

Bei Nichterscheinen des Lehrers informiert ein Schüler die Schulleiterin, einen Lehrer oder Erzieher.

   
1.7.

Jede Klasse bestimmt pro Woche einen Ordnungsdienst, der am

Stundenende für eine saubere Tafel und ein ordentliches Verlassen des Unterrichtsraumes sorgt.

   
1.8.

Nach Unterrichtsschluss gehen die Hortkinder sofort in den Hort.

Die Hauskinder verlassen nach der letzten Unterrichtsstunde

schnellstmöglich das Schulgebäude.

   
1.9. Jeder Schüler befolgt die Hinweise der aufsichtsführenden Lehrkraft.
   
1.10.

Die Pausen dienen der Erholung und dem Bereitstellen der

Unterrichtsmittel für die kommende Unterrichtsstunde.

   
1.11.

Der Zimmerwechsel in die Fachkabinette erfolgt zum Vorklingeln

mit dem Lehrer.

   
1.12. Die Fenster werden nur durch die Lehrer geöffnet.
   
1.13. Die Thermostate an den Heizkörpern werden nicht verstellt.
   
1.14.

In der großen Pause gehen alle Schüler auf den Pausenhof. Regenpausen sind bewegte Pausen. Es darf gespielt werden.

   

2. Grundsätze für das Einhalten der schulischen Normen

2.1

Es ist verboten, während der Unterrichtzeit, in den Pausen oder in der Hortzeit das Schulgebäude/ Schulgelände zu verlassen.   

   
2.2

Im Schulhaus wird sich rücksichtsvoll verhalten. Rennen und toben im Schulgebäude sind verboten.

   
2.3.

Das Mitbringen von elektronischem Spielzeug, Handys und Handyuhren ist untersagt. Für mitgebrachte Gegenstände, die im Unterricht nicht benötigt werden und bei Geldverlust gibt es grundsätzlich keinen Schadenersatz.

   
2.4.

Bei mutwilliger Zerstörung von Einrichtungsgegenständen, Lehr- und Lernmitteln wird Schadensersatz gefordert.

   
2.5.

Fundsachen werden beim Hausmeister oder einem Lehrer abgegeben.

   
2.6.

Fahrräder werden an den Fahrradständern abgestellt. Für die Fahrräder übernehmen Schule und Schulträger keine Haftung. Auf dem Weg zur Schwimmhalle wird das Rad geschoben.

   
2.7.

Der Sportunterricht beginnt und endet an der Schule.

Die Turnhalle darf nur unter Aufsicht betreten werden.

   
2.8.

Das Tragen von Schmuck ist im Sportunterricht verboten.

(siehe Verwaltungsvorschrift)

   
2.9.

Das Fotografieren der Schüler mit Fotoapparat, Handy oder Handyuhr ist auf dem Schul- und Hortgelände nur Lehrern und Horterziehern gestattet. Der Datenschutz bzw. die Persönlichkeitsrechte sind dabei zu beachten.

   
2.10.

Das Rauchen in der Einrichtung ist nicht gestattet. Dieses Verbot umfasst ebenso E-Zigaretten und Tabakerhitzer. Der Konsum von Betäubungsmitteln ist in und im Umkreis von 200 Metern um die Einrichtung nicht gestattet.

   
2.11.

Bei Verstößen gegen die Hausordnung werden Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, wie sie im Schulgesetz verankert sind, gegenüber Schülern getroffen.

 

3. Teilnahme an schulischen und außerschulischen Veranstaltungen

3.1

Schulische Veranstaltungen können während der regulären Unterrichtszeit oder zeitversetzt stattfinden. Lehrplangebundene Veranstaltungen sind Pflicht. Für außerschulische Veranstaltungen, die nicht als Schulveranstaltungen erklärt werden, besteht keine Teilnahmepflicht.

   
3.2

Befreiung von Schulveranstaltungen

Eltern haben in solchen Fällen die Pflicht, im Vorfeld einen 

ordnungsgemäßen Antrag auf Befreiung mit Begründung dem

Klassenlehrer bzw. Schulleiter zukommen zu lassen.

Bis zu 2 Tagen befreit der Klassenleiter, darüber hinaus der Schulleiter  

   

4. Meldepflicht bei Schülerunfall oder Krankheit

4.1

Erleidet ein Schüler einen Unfall

a)  auf dem Weg zur Schule bzw. zum Hort oder von dort nach Hause

b)  während des Aufenthaltes in Schule bzw. Hort

c)  während des Sport- und Schwimmunterrichts

d)  während anderer Schul- oder Hortveranstaltungen

 

sind Schüler und Eltern verpflichtet, dies einem Lehrer, der Schulleitungoder einem Erzieher sofort zu melden.

   
4.2

Bei Krankheit wird die Schule oder der Hort bis zur 2. Unterrichtsstunde (8.25 Uhr) telefonisch oder schriftlich verständigt. Eine schriftliche ntschuldigung muss nachgereicht werden.

   
4.3

Ein Antrag auf Befreiung vom Sport- oder Schwimmunterricht wird von den Erziehungsberechtigten in schriftlicher Form gestellt. Ab der 2. Woche ist ein ärztliches Attest notwendig.

   

Der Rettungswegeplan hängt in jedem Zimmer aus.

 

Inkrafttreten 16.09.2025

 

Mauersberger Drechsel  
Schulleiterin Hortleiterin Elternratsvorsitzende

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